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Arbeitszeit-Grenzwerte in der Schweiz auf einen Blick

Wie lange darf in der Schweiz gearbeitet werden? Die wichtigsten Zahlen aus Arbeitsgesetz und Obligationenrecht in einer Tabelle.

Stand der Rechtsgrundlagen: 26.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. GAV und Arbeitsvertrag können abweichen.

Grenzwerte mit Gesetzesartikel
RegelWertGrundlage
Wöchentliche Höchstarbeitszeit45 Std. für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels; 50 Std. für alle übrigenArt. 9 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
ArbeitswocheMontag 00:00 bis Sonntag 24:00; höchstens 5½ Arbeitstage pro WocheArt. 16 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Wochen mit FeiertagenHöchstarbeitszeit wird anteilig gekürzt, wenn ein sonntagsgleicher Feiertag auf einen Arbeitstag fälltArt. 23 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Überzeit pro Taghöchstens 2 Std., ausser an arbeitsfreien Werktagen und in NotfällenArt. 12 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Überzeit pro Kalenderjahrhöchstens 170 Std. bei 45-Std.-Personal, 140 Std. bei 50-Std.-PersonalArt. 12 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Zuschlag Überzeitmindestens 25 %, zwingend; beim Büro- und technischen Personal erst ab der 61. Std. im Jahr; entfällt bei Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer innert 14 Wochen (schriftlich bis 12 Monate)Art. 13 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 25 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Zuschlag Überstundenmindestens 25 %, schriftlich abdingbar; Ausgleich durch Freizeit nur im EinverständnisArt. 321c OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Pausenmehr als 5½ Std. Arbeit: 15 Min.; mehr als 7 Std.: 30 Min.; mehr als 9 Std.: 60 Min.Art. 15 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 18 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Tägliche Ruhezeitmindestens 11 Std. am Stück; einmal pro Woche auf 8 Std. verkürzbar, wenn im Schnitt von 2 Wochen 11 Std. eingehalten sindArt. 15a ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Wöchentliche RuheRuhetag und tägliche Ruhezeit zusammen mindestens 35 Std. am StückArt. 21 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Tag, Abend, NachtTagesarbeit 06–20 Uhr, Abendarbeit 20–23 Uhr, Nachtarbeit 23–06 UhrArt. 10 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 16 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
TagesrahmenTages- und Abendarbeit inklusive Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Std.Art. 10 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Zuschlag Nachtarbeitvorübergehend (weniger als 25 Nächte im Jahr): mindestens 25 % Lohnzuschlag; dauernd oder regelmässig: 10 % ZeitzuschlagArt. 17b ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 31 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Zuschlag Sonntagsarbeitvorübergehend (höchstens 6 Sonntage im Jahr, Feiertage eingerechnet): 50 % LohnzuschlagArt. 19 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Jugendliche unter 18höchstens 9 Std. pro Tag, Rahmen 12 Std., Ruhezeit 12 Std., Arbeitsende bis 16 Jahre um 20 Uhr, ab 16 um 22 Uhr; keine Nacht- und SonntagsarbeitArt. 31 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Ferienmindestens 4 Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 WochenArt. 329a OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
Aufbewahrung der Zeiterfassungmindestens 5 JahreArt. 73 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)

Ausgenommen von den Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes sind unter anderem Personen mit höherer leitender Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG); für sie gelten Überstunden und Ferien nach OR weiterhin.

Zytpilot prüft diese Grenzwerte beim Stempeln und warnt, bevor eine Regel verletzt wird.

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