Kurz erklärt
- Überstunden sind Arbeitsstunden über der vertraglichen Arbeitszeit, aber unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sie richten sich nach dem Obligationenrecht (Art. 321c OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
- Überzeit ist Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Sie richtet sich nach dem Arbeitsgesetz (Art. 12 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 13 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Dieselbe Woche kann beides enthalten. Die Stunden bis zur gesetzlichen Grenze sind Überstunden, alles darüber ist Überzeit. Im Alltag wird oft von «Überzeit» gesprochen, wenn eigentlich Überstunden gemeint sind. Für Zuschläge und Grenzen ist der Unterschied entscheidend.
Überstunden nach OR 321c
Für den Ausgleich von Überstunden gilt:
- Ausgleich durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ist nur im Einverständnis mit der Person möglich (Art. 321c Abs. 2 OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
- Sonst schuldet der Arbeitgeber den Normallohn plus mindestens 25 Prozent Zuschlag, «ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt» (Art. 321c Abs. 3 OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Der Zuschlag für Überstunden ist also abdingbar: Ein schriftlicher Vertrag kann ihn reduzieren oder ausschliessen. Viele Arbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge regeln das ausdrücklich. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Vertrag und einen allfälligen GAV.
Höchstarbeitszeit: 45 oder 50 Stunden
Die Grenze, ab der Überzeit beginnt, hängt von der Art der Tätigkeit ab (Art. 9 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)):
| Höchstarbeitszeit | Für wen | Überzeit pro Jahr höchstens |
|---|---|---|
| 45 Stunden pro Woche | industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels | 170 Stunden |
| 50 Stunden pro Woche | alle übrigen, typischerweise Gewerbe, Bau und Handwerk | 140 Stunden |
Büro- und technisches Personal, das im selben Betrieb oder Betriebsteil mit 50-Stunden-Personal arbeitet, bekommt ebenfalls 50 Stunden (Art. 9 Abs. 5 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Die Arbeitswoche läuft von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 (Art. 16 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). In Mischbetrieben ist die Zuordnung nicht immer eindeutig; klären Sie sie pro Person.
Überzeit nach ArG 12 und 13
Überzeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, etwa bei Dringlichkeit, ausserordentlichem Arbeitsandrang, für Inventar oder bei Betriebsstörungen. Dazu gelten feste Grenzen:
- höchstens 2 Stunden pro Tag, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen (Art. 12 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)),
- pro Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei 45-Stunden-Personal und 140 Stunden bei 50-Stunden-Personal,
- grundsätzlich nur als Tages- und Abendarbeit an Werktagen (Art. 25 Abs. 1 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Zuschlag 25 Prozent, zwingend
Für Überzeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent geschuldet (Art. 13 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Anders als bei Überstunden kann der Vertrag diesen Zuschlag nicht wegbedingen. Er wird auf dem Stundenlohn ohne Orts-, Haushalts- und Kinderzulagen berechnet (Art. 33 Abs. 1 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels ist der Zuschlag erst für Überzeit über 60 Stunden pro Kalenderjahr geschuldet. Ob Überzeit, die durch Freizeit ausgeglichen wurde, an diese 60 Stunden angerechnet wird, ist rechtlich nicht abschliessend geklärt.
Rechenbeispiel
Ein Sanitärbetrieb fällt unter die 50-Stunden-Grenze. Ein Monteur hat vertraglich 42 Stunden pro Woche. In einer Woche ohne Feiertag arbeitet er 53 Stunden.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Mehrzeit gegenüber Vertrag | 53 h − 42 h | 11 h |
| Davon Überzeit (über 50 h) | 53 h − 50 h | 3 h |
| Davon Überstunden (42 bis 50 h) | 11 h − 3 h | 8 h |
| Jahreszähler Überzeit | bisher + 3 h | Grenze 140 h |
Für die 3 Stunden Überzeit ist der Zuschlag von 25 Prozent zwingend, sofern sie nicht im Einverständnis durch Freizeit ausgeglichen werden. Für die 8 Überstunden gilt der Zuschlag von 25 Prozent nur, wenn der Vertrag nichts anderes schriftlich regelt. Verteilt sich die Mehrarbeit so, dass an einem Tag mehr als 2 Stunden Überzeit anfallen, ist zusätzlich die Tagesgrenze verletzt.
Eigene Zahlen rechnen Sie mit dem Überstunden- und Überzeit-Rechner.
Wochen mit Feiertagen
In Wochen mit Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind und auf einen üblichen Arbeitstag fallen, wird die Höchstarbeitszeit anteilsmässig gekürzt (Art. 23 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Bei einer Fünftagewoche und 50 Stunden sinkt die Grenze mit einem solchen Feiertag auf 40 Stunden. Überzeit beginnt in dieser Woche also früher. Wie die Kürzung bei Teilzeit genau umzusetzen ist, ist nicht abschliessend geklärt.
Ausgleich durch Freizeit
- Überzeit, die im Einverständnis mit der Person innert 14 Wochen durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen wird, löst keinen Zuschlag aus (Art. 13 Abs. 2 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Schriftlich vereinbart sind bis zu 12 Monate möglich (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
- Vor- oder Nachholen von ausfallender Arbeitszeit, etwa bei Brückentagen, gilt nicht als Überzeit. Es ist innert 14 Wochen möglich, vereinbart bis 12 Monate, und darf inklusive Überzeit 2 Stunden pro Tag nicht übersteigen (Art. 11 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 24 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Weitere Regeln, die oft übersehen werden
Notfälle
In Notfällen darf die Tagesgrenze von 2 Stunden Überzeit überschritten werden. Überzeit über der zulässigen Tagesdauer muss dann innert 6 Wochen durch Freizeit ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Mehrere Zuschläge für dieselbe Zeit
Fallen für dieselbe Stunde mehrere gesetzliche Zuschläge an, etwa Überzeit am Abend und Nachtarbeit, wird nur der günstigste ausgerichtet. Die Zuschläge werden nicht zusammengezählt (Art. 33 Abs. 4 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Gesamtarbeitsverträge können eigene Regeln haben.
Personen ohne Arbeitsgesetz
Personen mit höherer leitender Tätigkeit sind vom Arbeitsgesetz ausgenommen (Art. 3 lit. d ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Für sie gibt es keine Überzeit im Sinne des ArG und keinen Jahreszähler. Das Obligationenrecht gilt aber weiter, also auch die Regeln zu Überstunden nach OR 321c, soweit der Vertrag nichts anderes schriftlich festhält.
Jugendliche
Bis 16 Jahre ist keine Überzeit erlaubt. Ab 16 Jahren nur an Werktagen bis 22:00, und während der beruflichen Grundbildung gar nicht, ausser bei höherer Gewalt (Art. 31 Abs. 3 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Überzeit wird zudem an die Höchstgrenze von 9 Stunden pro Tag angerechnet.
Gesamtarbeitsverträge
Viele Branchen haben eigene Regeln zu Jahresarbeitszeit, Bandbreiten und Zuschlägen. Im Gebäudetechnik-GAV etwa gilt eine Jahresarbeitszeit mit einer übertragbaren Bandbreite von höchstens 120 Stunden. Für die gesetzliche Überzeit bleiben die Grenzen des Arbeitsgesetzes trotzdem massgebend.
Was das für Sie heisst
- Ordnen Sie jede Person der 45- oder 50-Stunden-Grenze zu.
- Rechnen Sie pro Woche zuerst die Mehrzeit gegenüber dem Vertrag, dann den Teil über der gesetzlichen Grenze.
- Führen Sie für die Überzeit einen Jahreszähler und beachten Sie die Grenze von 2 Stunden pro Tag.
- Halten Sie fest, welche Stunden durch Freizeit ausgeglichen wurden und wann.
Die tägliche Erfassung mit Beginn, Ende und Pausen ist dafür die Grundlage (Arbeitszeiterfassung in der Schweiz). Pausen zählen nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitsplatz darf nicht verlassen werden; mehr dazu in der Pausenregelung. Zytpilot führt Überstunden und Überzeit heute schon in getrennten Zählern, mit Jahreszähler und Herleitung jedes Saldos (Zeiterfassung nach Arbeitsgesetz).
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Kostenlos registrierenQuellen
- Obligationenrecht (OR), SR 220 (Fedlex, Fassung vom 01.10.2026, gelesen am 26.10.2026)
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11 (Fedlex, Fassung vom 01.09.2023, gelesen am 26.10.2026)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 (Fedlex, Fassung vom 01.09.2024, gelesen am 26.10.2026)