Glossar: Begriffe der Arbeitszeit in der Schweiz
Kurze Definitionen mit Gesetzesartikel. Stand der Rechtsgrundlagen: 26.10.2026.
- Ferienzuschlag
- Ein Zuschlag auf den Stundenlohn, der die Ferien bei unregelmässiger Teilzeit abgilt: 8.33 Prozent bei 4 Wochen, 10.64 Prozent bei 5 Wochen und 13.04 Prozent bei 6 Wochen Ferien. Grundsätzlich dürfen Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht in Geld abgegolten werden; der Zuschlag ist eine Ausnahme der Praxis.
- Grundlage: Art. 329d OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster) · Ferienzuschlag-Rechner
- Höchstarbeitszeit
- Die gesetzliche Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit: 45 Stunden für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben, 50 Stunden für alle übrigen. In Wochen mit sonntagsgleichen Feiertagen wird sie anteilig gekürzt.
- Grundlage: Art. 9 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 23 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
- Pro rata
- Anteilig. Wer während des Jahres eintritt oder austritt, erhält die Ferien im Verhältnis zur Dauer der Anstellung. Bei einem Eintritt am 1. Juli sind das 184 von 365 Tagen des Jahresanspruchs.
- Grundlage: Art. 329a OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster) · Ferienanspruch-Rechner
- Saldo
- Die Differenz zwischen gearbeiteter Zeit und Sollzeit über einen Zeitraum, zum Beispiel Tag, Woche oder Jahr. Ein positiver Saldo besteht aus Überstunden und gegebenenfalls Überzeit, ein negativer aus Minusstunden. Ein nachvollziehbarer Saldo zeigt, aus welchen Tagen er entsteht.
- Sollzeit
- Die Arbeitszeit, die eine Person an einem Tag oder in einer Woche laut Vertrag und Pensum leisten soll. Feiertage auf einem Arbeitstag und bezahlte Absenzen senken das Soll oder gelten als erfüllt. Die Sollzeit ist die Basis für jeden Saldo.
- Tagesrahmen
- Die Zeitspanne, in der die Tages- und Abendarbeit einer Person liegen muss: höchstens 14 Stunden inklusive Pausen und Überzeit. Für Jugendliche beträgt der Rahmen 12 Stunden.
- Grundlage: Art. 10 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 31 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
- Tägliche Ruhezeit
- Die Zeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Sie beträgt mindestens 11 Stunden am Stück und darf für Erwachsene einmal pro Woche auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn im Schnitt von zwei Wochen 11 Stunden eingehalten sind. Für Jugendliche gelten 12 Stunden.
- Grundlage: Art. 15a ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 31 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)
- Überstunden
- Arbeit über der Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder im Normalarbeitsvertrag vereinbart ist, aber unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Der Arbeitgeber schuldet den Normallohn plus mindestens 25 Prozent Zuschlag, ausser es ist schriftlich anders vereinbart. Ausgleich durch Freizeit ist nur im Einverständnis möglich.
- Grundlage: Art. 321c OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster) · Überstunden oder Überzeit?
- Überzeit
- Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Sie ist nur ausnahmsweise erlaubt, höchstens 2 Stunden pro Tag und 170 bzw. 140 Stunden pro Kalenderjahr. Der Zuschlag von mindestens 25 Prozent ist zwingend, ausser die Überzeit wird im Einverständnis innert 14 Wochen durch Freizeit ausgeglichen.
- Grundlage: Art. 12 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 13 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster) · Überzeit-Rechner
- Vereinfachte Arbeitszeiterfassung
- Statt Beginn und Ende wird nur die tägliche Dauer der Arbeitszeit erfasst; bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende. Voraussetzung ist, dass die Personen ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen. Betriebe unter 50 Mitarbeitenden können sie individuell schriftlich vereinbaren, mit jährlichem Gespräch zur Arbeitsbelastung.
- Grundlage: Art. 73b ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster) · Arbeitszeiterfassung in der Schweiz
- Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung
- Nur möglich, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag ihn vorsieht, die Person grosse Autonomie hat, mehr als CHF 120'000 pro Jahr verdient und den Verzicht schriftlich vereinbart. Für die meisten Klein-KMU ist er nicht anwendbar.
- Grundlage: Art. 73a ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)