Zwei Begriffe, zwei Gesetze
Überstunden sind Stunden über der Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder im Normalarbeitsvertrag (NAV) steht. Sie richten sich nach Art. 321c OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster).
Überzeit ist Arbeit über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster). Sie richtet sich nach Art. 12 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster) und Art. 13 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster). Dieselbe Stunde ist entweder das eine oder das andere: Bis zur Höchstarbeitszeit ist Mehrarbeit Überstunde, darüber Überzeit.
Welche Höchstarbeitszeit gilt?
- 45 Stunden pro Woche für industrielle Betriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels.
- 50 Stunden pro Woche für alle übrigen Arbeitnehmenden, typischerweise im Gewerbe, Bau und Handwerk.
- Büro- und technisches Personal, das im selben Betrieb oder Betriebsteil mit 50-Stunden-Personal arbeitet, hat ebenfalls 50 Stunden (Art. 9 Abs. 5 ArG).
Die Arbeitswoche läuft von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 (Art. 16 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). In Wochen mit Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, wird die Höchstarbeitszeit anteilig gekürzt (Art. 23 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Der Rechner kürzt pro Feiertag um ein Fünftel, wie bei einer Fünftagewoche.
Grenzen der Überzeit
- Höchstens 2 Stunden pro Tag, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen (Art. 12 ArG).
- Pro Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei 45-Stunden-Personal und 140 Stunden bei 50-Stunden-Personal.
- Überzeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, etwa bei Dringlichkeit, ausserordentlichem Arbeitsandrang, Inventar oder Betriebsstörungen.
Zuschläge und Ausgleich
Überstunden: Der Arbeitgeber schuldet den Normallohn plus mindestens 25 Prozent, ausser es ist schriftlich etwas anderes vereinbart oder durch GAV oder NAV geregelt. Ein Ausgleich durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ist nur im Einverständnis mit der Person möglich (Art. 321c Abs. 2 und 3 OR).
Überzeit: Der Zuschlag von mindestens 25 Prozent ist zwingend. Beim Büropersonal, bei technischen und anderen Angestellten sowie beim Verkaufspersonal in Grossbetrieben ist er erst für Überzeit über 60 Stunden im Kalenderjahr geschuldet. Kein Zuschlag ist nötig, wenn die Überzeit im Einverständnis innert 14 Wochen durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen wird; schriftlich vereinbart sind bis zu 12 Monate möglich (Art. 13 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 25 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Was der Rechner annimmt
- Eine Fünftagewoche. Soll und Höchstarbeitszeit werden pro Feiertag um ein Fünftel gekürzt.
- Die Stunden sind ohne Pausen eingegeben.
- Die Überzeit-Grenze pro Tag wird nur grob geprüft, weil der Rechner die einzelnen Tage nicht kennt.
- Personen mit höherer leitender Tätigkeit sind von den Arbeitszeitvorschriften des ArG ausgenommen (Art. 3 lit. d ArG). Für sie gilt nur das OR.
- Ob die Freizeitkompensation auf die ersten 60 Stunden beim Büropersonal angerechnet wird, ist rechtlich nicht abschliessend geklärt.
Zytpilot rechnet in der Zeiterfassung genau so, jeden Tag und für das ganze Team. Mehr dazu unter Arbeitsgesetz-Prüfung. Stand der Rechtsgrundlagen: 26.10.2026.