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Ferienzuschlag im Stundenlohn berechnen

Wer im Stundenlohn unregelmässig arbeitet, erhält die Ferien oft als Zuschlag auf jede Stunde. Der Rechner zeigt Satz, Betrag und Formel.

Bis zum 20. Altersjahr gelten mindestens 5 Wochen.

Für den Betrag pro Monat.

Ferienzuschlag

Zuschlag 8.33 Prozent, CHF 2.50 pro Stunde.

Zuschlag

8.33 %

Pro Stunde

CHF 2.50

Stundenlohn inkl. Ferien: CHF 32.50

Warum: so ist das Ergebnis entstanden

  1. Ferienwochen (Vertrag, mindestens 4 nach OR 329a)4 Wochen
  2. Arbeitswochen: 52 − 448 Wochen
  3. Zuschlag = Ferienwochen ÷ Arbeitswochen8.33 %
  4. CHF 30.00 × 8.33 %CHF 2.50

Stundenlohn, Ferien und Zuschläge pro Person automatisch für den Lohn vorbereitet.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. GAV können eigene Sätze festlegen.

Die üblichen Sätze

Ferien pro JahrZuschlagRechnung
4 Wochen8.33 %4 ÷ 48
5 Wochen10.64 %5 ÷ 47
6 Wochen13.04 %6 ÷ 46

Der Satz ergibt sich aus den Ferienwochen geteilt durch die Arbeitswochen. Bei 4 Wochen Ferien arbeitet eine Person 48 Wochen; für diese 48 Wochen Lohn muss sie zusätzlich 4 Wochen Ferienlohn erhalten: 4 ÷ 48 = 8.33 Prozent. Diese Sätze stehen so unter anderem im GAV für das Coiffeurgewerbe und im GAV Reinigung.

Wann ein Zuschlag zulässig ist

Grundsätzlich gilt: Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld oder andere Leistungen abgegolten werden (Art. 329d OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster) Abs. 2). Nach der Praxis ist eine Ausnahme zulässig: bei unregelmässiger Teilzeit im Stundenlohn, wenn der Ferienzuschlag separat ausgewiesen wird. Die Einzelheiten sind rechtlich nicht abschliessend geklärt.

Jugendliche: mindestens 5 Wochen

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr stehen mindestens 5 Wochen Ferien zu (Art. 329a OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Der Zuschlag beträgt dann mindestens 10.64 Prozent. Geben Sie im Rechner das Geburtsdatum ein, wird das Minimum automatisch angewendet.

GAV mit eigenen Sätzen

Manche Gesamtarbeitsverträge legen eigene Ferien und damit eigene Sätze fest. Der GAV Reinigung Deutschschweiz zahlt den Zuschlag von 8.33 bzw. 10.64 Prozent erst beim Bezug aus. Im Gastgewerbe nennt der L-GAV eine Ferienentschädigung von 10.65 Prozent, wo sie zulässig ist. Prüfen Sie den GAV Ihrer Branche.

Ferien in Tagen statt im Zuschlag? Dazu der Ferienanspruch-Rechner.

Stand der Rechtsgrundlagen: 26.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.