Die üblichen Sätze
| Ferien pro Jahr | Zuschlag | Rechnung |
|---|---|---|
| 4 Wochen | 8.33 % | 4 ÷ 48 |
| 5 Wochen | 10.64 % | 5 ÷ 47 |
| 6 Wochen | 13.04 % | 6 ÷ 46 |
Der Satz ergibt sich aus den Ferienwochen geteilt durch die Arbeitswochen. Bei 4 Wochen Ferien arbeitet eine Person 48 Wochen; für diese 48 Wochen Lohn muss sie zusätzlich 4 Wochen Ferienlohn erhalten: 4 ÷ 48 = 8.33 Prozent. Diese Sätze stehen so unter anderem im GAV für das Coiffeurgewerbe und im GAV Reinigung.
Wann ein Zuschlag zulässig ist
Grundsätzlich gilt: Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld oder andere Leistungen abgegolten werden (Art. 329d OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster) Abs. 2). Nach der Praxis ist eine Ausnahme zulässig: bei unregelmässiger Teilzeit im Stundenlohn, wenn der Ferienzuschlag separat ausgewiesen wird. Die Einzelheiten sind rechtlich nicht abschliessend geklärt.
Jugendliche: mindestens 5 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr stehen mindestens 5 Wochen Ferien zu (Art. 329a OR (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Der Zuschlag beträgt dann mindestens 10.64 Prozent. Geben Sie im Rechner das Geburtsdatum ein, wird das Minimum automatisch angewendet.
GAV mit eigenen Sätzen
Manche Gesamtarbeitsverträge legen eigene Ferien und damit eigene Sätze fest. Der GAV Reinigung Deutschschweiz zahlt den Zuschlag von 8.33 bzw. 10.64 Prozent erst beim Bezug aus. Im Gastgewerbe nennt der L-GAV eine Ferienentschädigung von 10.65 Prozent, wo sie zulässig ist. Prüfen Sie den GAV Ihrer Branche.
Ferien in Tagen statt im Zuschlag? Dazu der Ferienanspruch-Rechner.
Stand der Rechtsgrundlagen: 26.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.