Gelesen am 30.10.2026 in der Fassung «Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026 bis 2029».
Das Wichtigste in Kürze
Der GAV der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gilt bis 31.12.2029 und ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Ein 100-Prozent-Pensum umfasst höchstens 42 Stunden pro Woche. Der Arbeitgeber muss für alle Mitarbeitenden eine Arbeitszeitkontrolle mit Objekt, Beginn und Ende führen, den Saldo monatlich mitteilen und die Kontrolle fünf Jahre aufbewahren. Der Mindestlohn beginnt bei CHF 21.40 pro Stunde (Unterhaltsreinigung I) und steigt 2028.
Für wen der GAV gilt
Der GAV gilt für Betriebe, die Unterhalts- oder Spezialreinigung an, in und um Gebäude sowie in Transportmitteln ausführen, in den Kantonen Zürich, Bern (ohne Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau (Art. 2.1). Er gilt bis zur Stufe Vorarbeiterin oder Objektleiter, die selbst reinigen. Ausgenommen sind Kader ab Gebietsleitung, Administration, Kalkulation und Verkauf sowie jugendliche Ferienaushilfen bis 18 Jahre.
Vertragsparteien sind Allpura (Arbeitgeber) sowie Unia, Syna und VPOD (Arbeitnehmende). Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für Betriebe ab sechs Arbeitnehmenden; die wesentlichen Teile, vor allem die Lohnregeln, sind zusätzlich erleichtert allgemeinverbindlich und gelten damit auch für kleinere Betriebe (Art. 29). Für die Westschweiz gilt ein eigener GAV.
Mindestlöhne pro Stunde
| Kategorie | CHF pro Stunde heute | CHF pro Stunde ab 2028 |
|---|---|---|
| Unterhaltsreinigung I | 21.40 | 21.95 |
| Unterhaltsreinigung II | 22.90 | 23.45 |
| Spezialreinigung I | 23.40 | 23.95 |
| Spezialreinigung II | 24.90 | 25.45 |
| Spitalreinigung I | 21.85 | 22.40 |
| Spitalreinigung II | 23.35 | 23.90 |
| Fahrzeugreinigung I | 23.20 | 23.75 |
| Fahrzeugreinigung II | 24.70 | 25.25 |
Grundlöhne ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung und ohne Anteil 13. Monatslohn (Anhang 5). Alle Kategorien haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn von 100 Prozent, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert (Art. 5.2). Mindestlohn mit Attest (EBA) CHF 4'200 im Monat, mit Fähigkeitszeugnis (EFZ) CHF 4'700.
Arbeitszeit und Überstunden
- Die Wochenarbeitszeit steht im Einzelarbeitsvertrag; für 100 Prozent sind es höchstens 42 Stunden (Art. 6.1 und 6.2).
- Überstunden bis 42 Stunden pro Woche werden ohne Zuschlag ausbezahlt, wenn sie nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert sind (Art. 7.2).
- Überstunden über 42 Stunden, die bis zum 30. April des Folgejahres nicht kompensiert sind, werden mit 25 Prozent Zuschlag ausbezahlt.
- Über 50 Stunden pro Woche beginnt Überzeit nach Arbeitsgesetz mit eigenen Grenzen. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Überstunden oder Überzeit.
Arbeitszeitkontrolle nach Art. 6.3
Der GAV verlangt mehr als das Arbeitsgesetz: Neben Beginn und Ende gehört das Objekt zu jedem Eintrag. Pro Tag und Person muss die Kontrolle enthalten:
- Einsatzort beziehungsweise Objekt
- Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von–bis), einschliesslich anzurechnender Reisezeit
- nicht bezahlte Zeiten wie Pausen mit von–bis
Den Stand des Arbeitszeitkontos teilt der Arbeitgeber jeden Monat mit. Mitarbeitende dürfen jederzeit Einsicht nehmen. Die Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Nacht und Sonntag
Vorübergehende Nachtarbeit wird mit 25 Prozent Zuschlag vergütet (Art. 6.4). In der Spital- und Fahrzeugreinigung gilt bei dauernder Nachtarbeit zusätzlich zum gesetzlichen Zeitzuschlag von 10 Prozent ein Lohnzuschlag von 15 Prozent auf dem Minimallohn. Ausserordentliche Sonntagseinsätze werden mit 50 Prozent vergütet. Die Zuschläge werden nicht kumuliert. Die gesetzlichen Grundlagen stehen im Ratgeber Nacht- und Sonntagsarbeit.
Reisezeit
Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit. Der Weg vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht dazu (Art. 14.1). Bei auswärtigen Arbeiten sind Reisezeit und Reisekosten vom Besammlungsort oder vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.
Ferien und Feiertage
- 5 Wochen bis zum 20. Altersjahr, 4 Wochen ab dem Jahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird.
- 5 Wochen ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, bei mindestens fünf Dienstjahren im Betrieb.
- Im Stundenlohn ein Ferienzuschlag von 8,33 Prozent bei 4 Wochen und 10,64 Prozent bei 5 Wochen (Art. 15).
- Pro Kalenderjahr sind 8 kantonale Feiertage und der 1. August bezahlt, wenn an diesem Tag hätte gearbeitet werden müssen. Im Stundenlohn gilt ein Zuschlag von 1,5 Prozent (Unterhaltsreinigung) beziehungsweise 3,6 Prozent (Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung) (Art. 8).
Umsetzung im Betrieb
In Zytpilot stempeln Mitarbeitende pro Objekt; Beginn, Ende und Pausen stehen damit im Eintrag. Der Saldo ist für jede Person jederzeit in der Mitarbeiter-App sichtbar, die Feiertage des Kantons und der Ferienzuschlag im Stundenlohn sind hinterlegt. Die GAV-Vorlage für die Reinigung lassen wir vor der Freigabe juristisch prüfen; die automatische Reisezeit zwischen Objekten ist in Vorbereitung. Mehr dazu auf der Seite Software für Reinigungsfirmen.
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- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11 (Fedlex, Fassung vom 01.09.2023, gelesen am 26.10.2026)
- Obligationenrecht (OR), SR 220 (Fedlex, Fassung vom 01.10.2026, gelesen am 26.10.2026)
- GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026–2029 (Broschüre Unia)
- SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten GAV (Stand 01.10.2026)
- Zentrale Paritätische Kommission Reinigung (ZPK)