Das Wichtigste in Kürze
Nachtarbeit ist Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr, Sonntagsarbeit Arbeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. Beides ist grundsätzlich verboten und braucht eine Bewilligung, ausser eine Branche ist durch die Verordnung 2 davon befreit. Bei vorübergehender Nachtarbeit gilt ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, bei dauernder Nachtarbeit eine Zeitgutschrift von 10 Prozent. Vorübergehende Sonntagsarbeit kostet mindestens 50 Prozent Zuschlag. Nach Sonntagsarbeit folgt Ersatzruhe.
Tag, Abend, Nacht und Sonntag
| Zeitfenster | Uhrzeit | Bewilligung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Tagesarbeit | 06:00–20:00 | keine | Art. 10 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster) |
| Abendarbeit | 20:00–23:00 | keine, nach Anhörung der Arbeitnehmenden | Art. 10 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster) |
| Nachtarbeit | 23:00–06:00 | nötig | Art. 16 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 17 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster) |
| Sonntag | Samstag 23:00 bis Sonntag 23:00 | nötig | Art. 18 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 19 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster) |
Mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der Belegschaft kann der Betrieb das Fenster für Tages- und Abendarbeit zwischen 5 und 24 Uhr verschieben; es umfasst höchstens 17 Stunden. Der Sonntag lässt sich um eine Stunde vor- oder zurückschieben. Die Tages- und Abendarbeit einer Person liegt inklusive Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Stunden (Art. 10 Abs. 3 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Nachtarbeit: Bewilligung und Grenzen
Nachtarbeit braucht eine Bewilligung (Art. 17 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Ohne Einverständnis der Person darf sie nicht zu Nachtarbeit herangezogen werden (Abs. 6). In der Nacht gilt eine kürzere Höchstdauer: 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden, unter Bedingungen 10 Stunden innerhalb von 12 Stunden (Art. 17a ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 29 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Für Jugendliche unter 18 Jahren ist Nachtarbeit grundsätzlich verboten.
Zuschlag bei Nachtarbeit
Entscheidend ist, wie oft eine Person im Kalenderjahr nachts arbeitet (Art. 17b ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 31 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)):
| Art | Nächte pro Kalenderjahr | Ausgleich |
|---|---|---|
| Vorübergehende Nachtarbeit | weniger als 25 | mindestens 25 % Lohnzuschlag |
| Dauernde oder regelmässige Nachtarbeit | 25 und mehr | 10 % Zeitzuschlag auf die Nachtarbeitszeit, ab der ersten Nacht |
Die Ausgleichsruhe aus dem Zeitzuschlag ist innert eines Jahres zu gewähren. Kein Zeitzuschlag ist nötig bei einer durchschnittlichen Schichtdauer von höchstens 7 Stunden inklusive Pausen, bei einer Viertagewoche oder wenn ein GAV eine gleichwertige Regel enthält (Art. 32 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Wer regelmässig nur eine Randstunde arbeitet (5 bis 6 oder 23 bis 24 Uhr), kann statt Zeit einen Lohnzuschlag erhalten.
Sonntagsarbeit und Zuschlag
Sonntagsarbeit braucht eine Bewilligung und das Einverständnis der Person (Art. 18 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 19 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Für vorübergehende Sonntagsarbeit, das heisst höchstens 6 Sonntage pro Kalenderjahr inklusive Feiertage, schuldet der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent Lohnzuschlag (Art. 19 Abs. 3 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 32a ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Für dauernde Sonntagsarbeit schreibt das Gesetz keinen Lohnzuschlag vor; ein GAV oder der Arbeitsvertrag kann einen festlegen.
Gelten für dieselbe Stunde mehrere gesetzliche Zuschläge, etwa Nacht und Sonntag, wird nur der günstigste ausgerichtet; die Zuschläge werden nicht addiert (Art. 33 Abs. 4 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Ersatzruhe nach Sonntagsarbeit
- Sonntagsarbeit bis 5 Stunden: Ausgleich durch Freizeit gleicher Dauer innert 4 Wochen (Art. 21 Abs. 7 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
- Mehr als 5 Stunden: ein Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden an einem Arbeitstag in der Vor- oder Folgewoche, zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 Stunden am Stück (Art. 20 Abs. 2 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster), Art. 21 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
- Innert zwei Wochen muss mindestens ein ganzer Sonntag frei bleiben (Art. 20 Abs. 1 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
- Ruhezeit darf nicht mit Geld abgegolten werden, ausser beim Austritt (Art. 22 ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Feiertage wie Sonntage
Der 1. August ist im ganzen Land den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage gleichstellen (Art. 20a ArG (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Arbeit an diesen Tagen ist Sonntagsarbeit mit denselben Regeln. Welche Tage das in Ihrem Kanton sind, steht in der Übersicht Feiertage nach Kanton.
Branchen mit Sonderregeln
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz befreit bestimmte Betriebe von der Bewilligungspflicht, etwa Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken oder Reinigungsbetriebe für Einsätze, die für den Kundenbetrieb notwendig sind. Die Befreiung betrifft vor allem die Bewilligung und lockert einzelne Ruhezeitregeln. Die gesetzlichen Zuschläge bleiben nach unserer Lesart bestehen; ob die Verordnung im Einzelfall Ausnahmen vorsieht, lassen wir noch juristisch prüfen. Kleinbetriebe mit höchstens vier Arbeitnehmenden einer solchen Branche sind ebenfalls befreit (Art. 2 ArGV 2 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)).
Was Sie erfassen müssen
Für Nacht- und Sonntagsarbeit verlangt das Gesetz immer Beginn und Ende, auch bei vereinfachter Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Zu den Unterlagen gehören die geschuldeten Lohn- und Zeitzuschläge und die gewährten Ersatzruhetage (Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 (öffnet Fedlex in neuem Fenster)). Mehr dazu im Ratgeber Arbeitszeiterfassung in der Schweiz.
Zytpilot zählt die Nächte pro Person und Kalenderjahr, unterscheidet danach Lohn- und Zeitzuschlag und weist die Zuschläge für Nacht und Sonntag im Monatsabschluss aus.
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- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11 (Fedlex, Fassung vom 01.09.2023, gelesen am 26.10.2026)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111 (Fedlex, Fassung vom 01.09.2024, gelesen am 26.10.2026)
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), SR 822.112 (Fedlex, Fassung vom 01.02.2026, gelesen am 26.10.2026)